ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

SET FIRE TO DIGITAL MEDIA GMBH.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der Set Fire to Digital Media GmbH, Konstanzer Straße 57, 10707 Berlin, Deutschland (Berlin, Amtsgericht Charlottenburg HRB 189345) gegenüber gewerblichen Abnehmern. Die Set Fire to Digital Media GmbH wird nachfolgend mit „Set Fire“ oder „Auftragnehmer“ bezeichnet. Die gewerblichen Abnehmer werden nachfolgend mit „Auftraggeber“ oder „Kunde“ bezeichnet.
1.2 Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich. AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt.
1.3 Neben diesen AGB können besondere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ergänzend Anwendung finden.

2. Vertragsschluss

2.1 Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Auftragsgeber die Auftragsbestätigung unterzeichnet. Lediglich schriftliche Angebote des Auftragnehmers sind bindend. Anfragen des Auftraggebers, auch nach vorangegangener Kommunikation mit dem Auftragnehmer, stellen lediglich Angebote auf Abschluss eines Vertrages dar, § 145 BGB.

2.2 Abbildungen, Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Auftragnehmers gehören bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind nur annährend maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, also Personen, die in ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nicht zu privaten Zwecken handeln.

3. Leistungsgegenstand und Leistungsumfang des Auftragnehmers

3.1 Gegenstand dieser AGB ist die Erbringungen von bestimmten Dienstleistungen des Auftragnehmers, die der Beratung und Unterstützung des Auftraggebers dienen. Die vom Auftragnehmer angebotenen Dienstleistungen betreffen insbesondere:

  • Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Digitalisierung der Unternehmensabläufe (nachfolgend „Digitalisierung“)
  • Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Einreichung seiner Apps in den Publishing- Prozess für die App Stores auf dem chinesischen Markt sowie daran anschließende Beratungsleistungen (nachfolgend „Submission for Publication Process“)

3.2 Digitalisierung

3.2.1 Set Fire berät den Kunden bei der Digitalisierung einzelner Prozesse in seinem Unternehmen. Dies umfasst insbesondere folgende Beratungsleistungen:

  • Beratung zum allgemeinen Digitalmanagement
  • Website-Monitoring und Reporting
  • Beratung zum Anforderungs- und Projektmanagement

3.2.2 Der Umfang und die Einzelheiten der nach Ziff. 3.2 zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den folgenden Bestimmungen dieser AGB.

3.3 Submission for Publication Process

3.3.1 Set Fire berät und begleitet den Kunden beim Inverkehrbringen seiner Apps in den chinesischen Markt. Dies umfasst sämtlich Beratungsleistungen, die bis zur Einreichung der App in den Publishing-Prozess erforderlich sind, d.h. insbesondere:

  • die Analyse der auf dem chinesischen Markt befindlichen App Stores, die für die Veröffentlichung der App des Kunden in Betracht kommen;
  • das Treffen sämtlicher Vorbereitungen für den Launch in die chinesischen App Stores, wie z.B. das Übersetzen von Software, Metadaten, Inhalten sowie die Durchführung von Funktions-, Sprach-, Integrations- und Usability-Test;
  • wenn gewünscht, Unterstützung des Kunden beim Kundensupport und beim Community-Management bezogen auf die in den chinesischen App Stores eingebrachten Apps des Kunden

3.3.2 Nicht geschuldet von Set Fire ist das Publishing der App in die chinesischen App Stores selbst. Set Fire übernimmt daher keine Haftung, wenn das Publishing der App in einer der chinesischen App Stores scheitert.

3.3.3 Bei der Beratung bedient sich Set Fire eines Unterauftragnehmers mit Sitz in China, ohne den der Prozess „Submission for Publication Process“ auf dem chinesischen Markt nicht möglich ist.

3.3.4 Der Umfang und die Einzelheiten der nach Ziff. 3.3 zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den folgenden Bestimmungen dieser AGB.

4. Leistungszeiten

Soweit im Vertrag Termine nicht ausdrücklich als verbindlich (Fixtermin) vereinbart sind, sind die Leistungszeiten unverbindlich.

5. Vergütung

5.1 Es wird die Vergütung eines Festpreises oder des Aufwandes vereinbart. Wird der Aufwand vergütet, wird grundsätzlich mit einem entsprechenden Stundensatz für die jeweilige Dienstleistung abgerechnet. Weicht die tatsächliche Stundenzahl von der vorab kalkulierten Stundenzahl ab, wird anteilig eine Mehr -oder Mindervergütung geschuldet.

5.2 Vom Auftragnehmer angegebene Preise verstehen sich in Euro netto. Skonti und sonstige Abzüge werden nicht gewährt. Gebühren und sonstige Abgaben trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn diese nacherhoben werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

6. Sonstige Kosten

Nachgewiesene Reisekosten werden vom Kunden wie folgt erstattet: Kfz-Benutzung zu 0,30 € je gefahrenem Kilometer; Economy Flüge innerhalb der EU und Schweiz, 2. Klasse Bahnfahrten, Taxen und Übernachtungen nach tatsächlichem Aufwand; Mehraufwand für Verpflegung nach den steuerlich anerkannten Sätzen. Die Auswahl von Verkehrsmittel und Übernachtungen erfolgt unter Beachtung wirtschaftlicher Verhältnisse.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Vergütungen werden sofort nach Leistungserbringung fällig. Bei einer vereinbarten Vergütung nach Aufwand kann der Auftragnehmer alternativ auch kalendermonatlich abrechnen.

7.2 Sonstige Kosten sind mit Rechnungslegung fällig. Es bleibt den Parteien vorbehalten, die Fälligkeit von Abschlagszahlungen oder monatlichen Pauschalen zu vereinbaren. Zahlungsaufforderungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder Einbehalte auszugleichen.

8. Nutzungsrechte

8.1 Die dem Kunden an den Leistungsgegenständen eingeräumten Nutzungsrechte richten sich nach den hierzu individuell getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

8.2 Sind in der Vertragsurkunde und/oder dem vom Kunden angenommenen Angebot des Auftragsnehmers zu den Nutzungs-rechten keine oder unvollständige Regelungen getroffen worden, gilt Folgendes:

8.2.1 Grundsätzlich richten sich der Inhalt, die Reichweite und der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsgegenständen sowie etwaigen Beschränkungen der Nutzungsrechte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nach dem Vertragszweck. Dem Kunden werden stets nur diejenigen und solche Nutzungsrechte eingeräumt, die er benötigt, um die Leistungsgegenstände bestimmungsgemäß nutzen zu können.

8.2.2 Der Auftragnehmer räumt an den Leistungsgegenständen stets nicht-ausschließliche Nutzungsrechte ein.

8.2.3 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden grundsätzlich kein Bearbeitungsrecht ein. Es ist dem Kunden daher auch insbesondere untersagt, die Leistungsgegenstände Dritten, insbesondere Wettbewerbern des Auftragnehmers, zu überlassen oder diesen Zugriff auf die Leistungsgegenstände zu geben, damit diese sie für den Kunden bearbeiten oder umgestalten. Zudem erstreckt sich auch ein im Einzelfall individuell eingeräumtes einfaches Bearbeitungsrecht nicht auf Leistungsgegenstände, zu deren Bearbeitung oder Umgestaltung Quellcodeanalysen oder Veränderungen von Quellcode erforderlich sind, es sei denn, solche Handlungen sind ausdrücklich gestattet worden.

8.2.4 Der Kunde darf die eingeräumten Nutzungsrechte nicht auf Dritte übertragen. Ebenso wenig erhält der Kunde das Recht, Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen oder Dritten die Nutzung der Leistungsgegenstände zu gestatten. Nicht als Dritte gelten dabei jedoch mit dem Kunden im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen.

8.3 Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die vereinbarte Vergütung durch den Kunden vollumfänglich geleistet wird. Der Auftragnehmer wird die Nutzung der Leistungen jedoch im vertragsgemäßen Umfang dulden, solange noch kein Zahlungsverzug eingetreten ist.

9. Mitwirkung des Kunden

9.1 Der Kunde benennt dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner, der zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen berechtigt ist.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, insbesondere dem Auftragnehmer die notwendigen Informationen zu erteilen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen und Daten geht zu Lasten des Kunden.

9.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer, so ist der Auftragnehmer für diese Verzögerung nicht verantwortlich.

9.4 Der Kunde steht dafür ein, dass die dem Auftragnehmer für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Daten frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die geplante Nutzung einschränken oder ausschließen könnten. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen bestehender Rechte an den eingebrachten Daten gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.

9.5 Der Kunde ist für die der Relevanz der jeweiligen Daten angemessene, laufende Sicherung seiner Daten verantwortlich.

10. Schutzrechte Dritter

10.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die dem Kunden zur Verfügung gestellten Leistungsgegenstände frei von Schutz-rechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die Durchführung des Vertrages einschränken oder ausschließen könnten.

10.2 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

11. Haftung des Auftragnehmers

11.1 Der Auftragnehmer haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt (sog. Kardinalspflicht). In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Beauftragung oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes. Kardinalpflichten sind solche vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags-partner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

11.2 Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

11.3 Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet der Auftragnehmer hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine zweckgemäße, regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Kunden vermieden worden wären.

11.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

12. Vertraulichkeit

12.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle die bei der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen Informationen über den Kunden, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über den Auftragnehmer, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern der Auftragnehmer der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt – jenseits der bestimmungsgemäßen Veröffentlichung – insbesondere für die vom Auftragnehmer geschaffenen Leistungsergebnisse und das in diesen verkörperte Know-how des Auftragnehmers sowie stets für Verträge, Rahmenvereinbarungen, Angebote, Kalkulationsunterlagen, Vorzugspreise oder sonstige bedeutende Informationen kaufmännischer Art.

12.2 Die Offenlegung von vertraulichen Informationen gegenüber seinen Arbeitnehmern und anderen für ihn tätigen Personen ist dem Kunden ausschließlich gestattet, wenn und soweit dies für die jeweilige Leistungserbringung im Rahmen des betroffenen Projekts erforderlich ist. Der Kunde stellt in solchen Fällen durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit den betreffenden Personen sicher, dass auch diese Personen jegliche Offenlegung, Verwertung, Weitergabe oder Aufzeichnung der geheim zu haltenden Informationen unterlassen.

12.3 Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 12 überdauern das Ende des Vertrages.

13. Vertragsdauer

13.1 Die Vertragsdauer ergibt sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen.

13.2 Eine Kündigung während der Vertragsdauer bei befristeten Verträgen ist nur aus wichtigem Grund möglich.

13.3. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist bei unbefristeten Verträgen einen Monat zum Ende eines Quartals.

13.4 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

14. Subunternehmer/Abtretung

14.1 Dem Auftragnehmer ist der Einsatz von Subunternehmern zur Leistungserbringung gestattet.

14.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag ganz oder teilweise an bzw. auf mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen abzutreten bzw. zu übertragen, aber auch den Vertrag in seiner Gesamtheit zu übertragen, sofern hierdurch berechtigte Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

15. Presseerklärungen / Referenzen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf der eigenen Website und in eigenen Unterlagen bei der Angabe von Referenzen zu Werbezwecken auf für den Kunden zu erbringende oder erbrachte Leistungen zu Zwecken der Eigendarstellung hinzuweisen und zu diesem Zweck auch das Logo des Kunden zu verwenden. Darüber hinaus darf der Auftragnehmer über den Auftrag des Kunden und das Projekt nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden Presserklärungen zur Eigendarstellung veröffentlichen.

16. Datenschutz

Auftragnehmer und Kunde erklären, dass sie soweit sie im Zuge der Vertragsanbahnung, -begründung und -durchführung personenbezogene Daten aus der Sphäre des jeweils anderen erheben, verarbeiten und nutzen, dies im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, und insbesondere nur im Rahmen des Vertragszwecks geschieht.

17. Gerichtstand und Erfüllungsort

Gerichtstand für alle Rechtstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ebenso wie der Erfüllungsort, ist Berlin.

18. Geltendes Recht

Für Verträge, die diesen AGB unterliegen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19. Schriftform

Jeder Vertragsschluss sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abrede, durch die diese Klausel für ungültig erklärt oder geändert wird. In Textform (E-Mail) übermittelte Erklärungen der Parteien genügen dem Schriftformerfordernis im Sinne dieser Geschäftsbedingungen, es sei denn, es ist individuell im Vertrag etwas anderes vereinbart.

20. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand August 2019

extended Reality

blurring lines

Virtual Reality has arrived. Back in the 90’s Hollywood wildly speculated on the possibilities virtual reality would bring with movies such as the Lawnmower Man, Strange Days, Virtuosity, and the Matrix to name but a few. At the time both hardware and software were not able to realise such fantastical expectations and the few VR headsets that did exist were akin to strapping a CRT monitor to your head. The experience was not a rewarding one. Instead the world would have to wait until 2016 for virtual reality to hit the mainstream.

Despite some misconceived notions about VR, those earlier films from more than two decades ago, did identify the potential uses of VR which are now being realized. These include applications in healthcare, entertainment, education, communications, design & construction, tourism, and many other sectors.

VR is not a fad, VR is here to stay and the technology, platforms, and content in this space are evolving at a rapid pace. If you want to know what VR can mean to your business or if you have a specific application in mind, talk to us today. Our team are experts in both software and game design and development, usability, UX design, as well as gamification and monetization mechanics in all kinds of commercial applications. Whilst the rules around what makes good usability and how to best monetize VR content have not yet been set, our team has the experience and expertise to help guide you through this new and exciting space.